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   BVerwG, 19.09.1988 - 9 B 352.88   

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BVerwG, 19.09.1988 - 9 B 352.88 (https://dejure.org/1988,13549)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.1988 - 9 B 352.88 (https://dejure.org/1988,13549)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 1988 - 9 B 352.88 (https://dejure.org/1988,13549)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Versagung des rechtlichen Gehörs bei Nichtgebrauch der verfahrensrechtlich zu Gebote stehenden Mittel - Berücksichtigung neuen tatsächlichen Vorbringens im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde - Verpflichtung des Gerichts zur Erörterung der Beweiswürdigung und ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1988 - 9 B 352.88
    Maßgebend ist vielmehr allein, ob die der Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten gutachtlichen Äußerungen in sich widersprüchlich sind, ob sich aus ihnen selbst Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters ergeben oder ob es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern (Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 und vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 [BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67] jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1988 - 9 B 352.88
    Soweit die Beschwerde daher die grundsätzliche Bedeutung der Sache unter Hinweis auf die aus diesem Grund erfolgte Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht und eine fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Sachverhalt begründet, übersieht sie, daß die Klärung verallgemeinerungsfähiger Tatsachenfragen zwar die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG rechtfertigen kann (vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 [BVerwG 31.07.1984 - 9 C 46/84]), nicht aber die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
  • BVerwG, 31.08.1964 - VIII C 350.63

    Auf Verfahrensrügen gestützte Revision - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis -

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1988 - 9 B 352.88
    Von einer Versagung des rechtlichen Gehörs kann aber nicht gesprochen werden, wenn ein Beteiligter oder sein Prozeßvertreter es unterlassen hat, von den verfahrensrechtlich zu Gebote stehenden Mitteln Gebrauch zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwGE 19, 231 [BVerwG 31.08.1964 - VIII C 350/63]; 36, 264 [BVerwG 11.11.1970 - V C 50/70]).
  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 29.67

    Wehrdiensttauglichkeit trotz Krankheit - Abstufung der Tauglichkeitsgrade -

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1988 - 9 B 352.88
    Maßgebend ist vielmehr allein, ob die der Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten gutachtlichen Äußerungen in sich widersprüchlich sind, ob sich aus ihnen selbst Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters ergeben oder ob es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern (Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 und vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 [BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67] jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68

    Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1988 - 9 B 352.88
    Von einer Versagung des rechtlichen Gehörs kann aber nicht gesprochen werden, wenn ein Beteiligter oder sein Prozeßvertreter es unterlassen hat, von den verfahrensrechtlich zu Gebote stehenden Mitteln Gebrauch zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwGE 19, 231 [BVerwG 31.08.1964 - VIII C 350/63]; 36, 264 [BVerwG 11.11.1970 - V C 50/70]).
  • BVerwG, 11.11.1970 - V C 50.70

    Antrag auf Berufsförderung - Anforderungen an den Antrag

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1988 - 9 B 352.88
    Von einer Versagung des rechtlichen Gehörs kann aber nicht gesprochen werden, wenn ein Beteiligter oder sein Prozeßvertreter es unterlassen hat, von den verfahrensrechtlich zu Gebote stehenden Mitteln Gebrauch zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwGE 19, 231 [BVerwG 31.08.1964 - VIII C 350/63]; 36, 264 [BVerwG 11.11.1970 - V C 50/70]).
  • BVerwG, 13.05.1976 - II C 26.74

    Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Zulässigkeit der Übertragung von

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1988 - 9 B 352.88
    Das Gericht ist nämlich grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Beweiswürdigung und seine Schlußfolgerungen vorab mit den Beteiligten zu erörtern, weil sich diese regelmäßig erst nach der mündlichen Verhandlung aufgrund der abschließenden Beratung ergeben (vgl. Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87).
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